Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

      1. Der Verein führt den Namen „LokalLaden Breckerfeld e.V.“ (VR 3224)
      2. Der Sitz des Vereins ist Breckerfeld.
      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist:
a. Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
b. Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes
c. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Diesen Zwecken wird durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen:
• Abhaltung von Veranstaltungen mit Lehr- und Informationscharakter zu den Themen nachhaltige Lebensweise, Ernährung, landwirtschaftliche Erzeugung, heimische Natur und Tierwelt, gerichtet an verschiedene gesellschaftliche Zielgruppen inklusive Kinder und Jugendliche (Vereinszwecke a, b und c).
• Unterstützung der Belebung der historischen Innenstadt durch Schaffung eines gemeindeorientierten Anlauf- und Treffpunktes als Zentrum von Maßnahmen, die sich mit dem Thema Heimat im Zusammenhang mit lokalen und regionalen Inhalten befassen. Dazu gehören Publikationen, Veranstaltungen, Ausstellungen, Präsentation von Naherzeugern, Kooperationen mit anderen lokalen Vereinen und Bereitstellung lokaltouristischer Informationsangebote und themenrelevanter Infotafeln oder Wegweiser. Sowie nicht näher aufgeführte Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen für lokale und regionale Besonderheiten und Traditionen zu begeistern, ohne dabei andere auszugrenzen (Vereinszwecke a und c)
• Aktivitäten zur Förderung des Konsums von regional und saisonal produzierten Lebensmitteln sowie zur Anregung eines nachhaltigen Einkaufens (Vereinszweck b) und damit Stärkung der Nachfrage sowie der Wertschätzung heimischer Erzeugnisse (Vereinszweck a)

      1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

      1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      2. Die Betätigung der Mitglieder im Verein ist ehrenamtlich. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ist ausgeschlossen.

§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

      1. Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Personenvereinigungen sowie juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
      2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
      3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Auch Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung. Sie können auch in den Vereinsvorstand gewählt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei dem beschlossenen Beitrag handelt es sich um einen Mindestbeitrag. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
      2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar jeweils bis zum 30.04. eines Jahres. Sie kann auch online über eine Videoplattform durchgeführt werden. Die in dem virtuellen Raum befindlichen Mitglieder gelten als Teilnehmer der Mitgliedsversammlung. Im Falle einer Online-Versammlung erfolgt die Stimmabgabe, sofern geheime Wahl vereinbart ist, im Anschluss per Briefwahl, im Umlaufverfahren oder während der Verhandlung mit einem geeigneten Online-Dienst. Der Vorstand unterrichtet die Vereinsmitglieder, die an der Versammlung teilgenommen haben, über die Abstimmungsergebnisse.
      3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des schriftlichen Antrages der Mitglieder an den Vorstand einberufen.
      4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich, dieses ist per Brief oder per E-Mail möglich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. eMail-Adresse gerichtet war.
      5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
      6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
      7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind ein Schriftführer und ein Versammlungsleiter zu wählen.
      8. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss diese persönlich abgeben. Auch Personenvereinigungen sowie juristische Personen, die Mitglied sind, verfügen über eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat.
      9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.
      10. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
      11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

      1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden und einem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Ausgaben bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 € ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
      2. Der/die erste Vorsitzende sowie der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung zunächst für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, der zweite Vorsitzende wird zunächst in der ersten Mitgliederversammlung nur für ein Jahr gewählt und im Anschluss daran für eine jeweils zweijährige Amtszeit. Diese Regelung dient einer Kontinuität bei der Vereinsarbeit bei Vorstandswechseln.
      3. Nur Mitglieder des Vereins können zum Vorstandsmitglied gewählt werden.
      4. Wiederwahl ist zulässig.
      5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
• Stadtmarketing Breckerfeld e.V.
• Bürgerstiftung Breckerfeld
Der Stadtmarketing Breckerfeld e.V. sowie die Bürgerstiftung haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Sollte eine der beiden vorgenannten Vereinigungen nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen des Vereins vollständig an den noch existenten Verein. Sollten beide nicht mehr existieren, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen, an welche sonstige gemeinnützige Vereinigung das Vereinsvermögen fällt. Dieses darf in jedem Fall ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt werden.
Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 14 Wirksamkeit
Diese Satzung wird am Tage ihrer Beschlussfassung wirksam.

§ 15 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist ermächtigt, geringfügige Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder dem Finanzamt angeregt werden, vorzunehmen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10. Juni 2021 einstimmig bestätigt.

Breckerfeld, den 10. Juni 2021